Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat im Rahmen eines Eilverfahrens beschlossen, dass eine Antragstellerin im Sportwettenerlaubnisverfahren nicht dazu verpflichtet ist, die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Mindestsicherheitsleistung in Höhe von 5 Mio Euro bei der Erlaubnisbehörde zu hinterlegen. Der Anbieter hatte erfolgreich geltend gemacht, dass dies nicht erforderlich sei und stattdessen den zu erwartenden Durchschnittsumsatz von zwei Wochen als Sicherheitsleistung bei der Behörde hinterlegt. Aus Sicht der Kammer spreche vieles dafür, dass die verbindliche Sicherheitsleistung von mindestens 5 Mio Euro verfassungs- und unionsrechtswidrig ist. Der Beschlus ist noch nicht rechtskräftig.
Beschluss des VG Darmstadt zur Sicherheitsleistung im Sportwettenerlaubnisverfahren
4. März 2021