Coronakrise: Informationen für Veranstalter und Vermittler von Sportwetten
(Stand: 3.3.2021 – 10:00 Uhr)
Die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und die Gegenmaßnahmen der Bundesregierung und der Landesregierungen führen aktuell zu starken Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschland. Hiervon sind auch die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten betroffen.
Der Deutsche Sportwettenverband fasst die Maßnahmen in Bund und Ländern nachfolgend überblicksartig zusammen. Da die Situation sehr dynamisch ist und sich jederzeit auch kurzfristig ändern kann, übernimmt der Deutsche Sportwettenverband keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
Harter Lockdown vom 16. Dezember 2020 bis 28. März 2021
Angesichts der weiterhin angespannten Coronalage haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Bundesländer in ihrer Konferenz am 13. Dezember 2020 einen harten bundesweiten Lockdown beschlossen (zunächst vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021):
https://www.bundesregierung.de/breg-de
Gemäß Punkt 5 des Beschlusses soll mit Ausnahme des Einzelhandels für Güter des täglichen Bedarfs das gesamte wirtschaftliche Leben heruntergefahren werden.
Punkt 14 des Beschlusses kündigt umfangreiche Wirtschaftssubvention für von den Schließungsanordnungen betroffene Betriebe an. Insbesondere verweist das Papier auf die Überbrückungshilfe III:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html
Am 5. Januar 2021 haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer und die Bundeskanzlerin eine Verlängerung des bundesweiten Lockdowns um drei Wochen bis einschließlich zum 31. Januar 2021 sowie weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1834306/75346aa9bba1050fec8025b18a4bb1a3/2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf?download=1
Am 19. Januar 2021 folgte in einer weiteren Bund-Länder-Konferenz eine erneute Verlängerung des bundesweiten Lockdowns um zwei Wochen bis einschließlich zum 14. Februar 2021:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf?download=1
Am 10. Februar 2021 hat eine erneute Bund-Länder-Konferenz den allgemeinen Lockdown abermals verlängert: bis einschließlich zum 7. März 2021:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1852514/508d851535b4a599c27cf320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1
Am 3. März 2021 hat die Runde aus Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten den bundesweiten Lockdown abermals um drei Wochen bis einschließlich zum 28. März 2021 verlängert. Zugleich verständigten sich Bund und Länder auf ein Stufensystem zur schrittweisen Öffnung des Lockdowns, welches sich an Inzidenzwerten in den Ländern orientiert. Gemäß dem Stufensystem kann es künftig zur unterschiedlichen Handhabung des Lockdowns in den Bundesländern kommen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Öffnungsmöglichkeiten für den Einzelhandel. Die Entwicklung in den Bundesländern bleibt abzuwarten:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fuenf-oeffnungsschritte-1872120
Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 haben darüber hinaus nach wie vor Gültigkeit:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1
https://app.box.com/s/tgeu1dzpdi3siyn9f3fej42koif9t895
Die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenzen werden von den Bundesländern in Form von Verordnungen in Landesrecht umgesetzt. Näheres entnehmen Sie bitte den unten stehenden Länderdossiers.
Die nächste Bund-Länder-Konferenz, die über das weitere Vorgehen in der Coronakrise berät, soll am 22. März 2021 stattfinden.
Hilfsprogramme des Bundes (insb. Überbrückungshilfe II und III)
Für die von Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mehrere Förderprogramme aufgelegt:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Betreiber von Wettvermittlungsstellen sind hinsichtlich der Überbrückungshilfe II und III antragsberechtigt (vgl. Punkt 1.3 der FAQs zur Überbrückungshilfe II). Erstattet werden – je nach Umsatzrückgang – bis zu 90 % der Fixkosten eines Unternehmens.
Der Deutsche Sportwettenverband empfiehlt dringend, die genannten Hilfspakete schnellstmöglich individuell zu prüfen und entsprechende Anträge zu stellen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31. März 2021! Anträge auf Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen zum Teil-Lockdown und zu den Hilfsprogrammen finden sich auf der Homepage der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de
- AllgemeinesDas Robert-Koch-Institut informiert auf seiner Homepage kontinuierlich über den Stand der Epidemie und beantwortet medizinische Fragen in Zusammenhang mit dem Coronavirus: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
- Bund
Die Bundesregierung und insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundedsministerium für Wirtschaft und Energie stellen auf ihren Homepages kontinuierlich aktuelle Informationen zur Verfügung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Um die negativen wirtschaftlichen Konsequenzen der Coronakrise zu mindern, hat die Bundesregierung am Freitag, 13. März 2020, ein Maßnahmenpaket mit dem Titel “Schutzschild für Unternehmen und Beschäftigte” (englische Übersetzung) beschlossen, das in den Folgetagen weiter konkretisiert wurde. Der Bundestag hat die notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen eines Nachtragshaushalts für das Jahr 2020 bereits bewilligt. Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html
sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
Die Hilfsprogramme sind im Nachgang weiter aufgestockt und konkretisiert worden, um Regelungslücken zu schließen:
Staatliche Kredite sollen über die KfW-Bank gewährt werden. Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Für Unternehmen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem eine Telefonhotline eingerichtet: 030 – 186 15 15 15 (Mo-Fr, 9-17 Uhr).
Kurzarbeitergeld
Als eine der ersten Maßnahmen hat der Deutsche Bundestag bereits am Freitag, 13. März 2020, im Eilverfahren einstimmig das “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” beschlossen. Hierdurch sollen Arbeitnehmer in Deutschland in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden. Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/kurzarbeitergeld-wird-erleichtert.html
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
Möglichkeit der pauschalisierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Viele (selbstständige) Steuerpflichtige sind durch die Einschränkungen im Zuge der Coronakrise so massiv betroffen, dass sie einen rücktragsfähigen Verlust erwarten müssen. Entgegen dem bisherigen Verfahren können Betroffene schon jetzt die zu erwartenden Verluste darlegen und geltend machen. Die Einkünfte der Wettbürobetreiber werden sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur deutlich verringern, durch die Schließung der Wettvermittlungsstellen wird für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust erwartet. Da eine hinreichende Prognose für die Verluste im Jahr 2020 gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig sein wird, soll der Verlustrücktrag pauschal (15 Prozent) ermittelt werden können. Noch größere Rückgänge müssen dokumentiert und nachgewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. April 2020 ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht:
Demnach ist ein pauschalisierter Verlustrückgang bei einer Einkommens- oder körperschaftspflichtigen Person unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Steuerpflichtige ist noch nicht für die Vorauszahlung 2019 veranlagt worden. Er stellt schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung für 2019. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung für 2020 gestellt werden. Der Steuerpflichtige muss nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sein und eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwarten. Da schon jetzt dieser zu erwartende Verlustrücktrag geltend gemacht werden kann, lässt sich durch die quasi um ein Jahr vorverlegte Rückzahlung zusätzliche Liquidität schaffen. Unternehmer sollten sich zu diesem Thema steuerlich beraten lassen.
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz beschlossen. Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem Gesetz ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket in Reaktion auf die Coronakrise. Für die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten sind insbesondere die folgenden Punkte interessant:
- Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gemäß § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
- AG‘s, KG‘s, GmbH’s, Genossenschaften u.a. werden Versammlungen und Beschlussfassungen in digitaler Form jenseits von Präsenzversammlungen erleichtert.
- Vermieter von Grundstücken sowie privat oder geschäftlich genutzten Räumen sind nicht berechtigt, solche Mietverträge zu kündigen, wenn der Mieter die Miete während des Zeitraums vom 1. April bis einschließlich 30. Juni 2020 nicht zahlt, sofern die Nichtzahlung durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verursacht wurde. Der Mieter hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung der Miete glaubhaft zu machen. Die nicht gezahlte Miete ist bis zum 30. Juni 2022 nachzuentrichten.
- Baden-Württemberg
Öffnung/Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2“ (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab dem 1. März 2021 gültigen Fassung:
Gemäß § 1 in Verbindung mit §§ 1a bis 1h der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2021 dürfen Wettannahmestellen unter Hygieneauflagen kontaktarm Wettscheine annehmen. Dabei gelten die Regelungen für Mischsortimente und die Personenbeschränkungen pro 10 Quadratmeter des Einzelhandels entsprechend.
Näheres ist der Pressemitteilung des Gerichts vom 28. Januar 2021 zu entnehmen:
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/8940940/?LISTPAGE=1212860
Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg wurde in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wie folgt umgesetzt:
Gemäß § 1d Abs. 1 Satz 1 ist der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 1 der Verordnung für den Publikumsverkehr untersagt (mit Ausnahme von Online-Angeboten): Darunter fallen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen.
Zugleich gilt dies gemäß § 1d Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 nicht für Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von § 1d Abs. 2 Satz 7, der besagt:
„Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung hat ein Sofortprogramm für die baden-württembergische Wirtschaft aufgelegt:
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
- Bayern
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 24. Februar 2021:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Gemäß §§ 1-4 sowie weiteren Regelungen der Verordnung ein harter Lockdown.
Gemäß § 11 Abs. 6 der Verordnung sind „Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen […] und vergleichbare Freizeiteinrichtungen“ geschlossen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Staatsregierung hat ein „Soforthilfeprogramm Corona“ für die bayerische Wirtschaft eingerichtet. Nähere Informationen finden sich auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-31-maerz-2020/
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Die LfA Förderbank Bayern bietet Liquiditätshilfen an:
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf den Homepages der Bayerischen Staatsregierung:
https://www.bayern.de/bayerns-schutzschirm-gegen-corona/
- Berlin
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 11. Februar 2021:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Gemäß §§ 14 ff. der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 20 Abs. 3 der Verordnung dürfen „Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden“.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Der Senat hat zudem einen Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze beschlossen. Nähere Informationen finden sich auf der Homepage der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe:
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909713.php
https://www.berlin.de/sen/web/corona/
https://www.berlin.de/sen/kulteu/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.914566.php
Die Investitionsbank Berlin bietet Liquiditätshilfen an:
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage des Senats:
- Brandenburg
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Sechste Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021:
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9031
Gemäß §§ 4, 8-12 und anderer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr zu schließen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung hat ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler aufgelegt:
https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.662087.de
Die Wirtschaftsförderung Brandenburg bietet Unterstützung für Unternehmen an:
https://www.wfbb.de/de/Corona-Virus-Unterst%C3%BCtzung-f%C3%BCr-Unternehmen
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de
- Bremen
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11. Februar 2021, zuletzt geändert am 16. Februar 2021:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_02_12_GBl_Nr_0015_signed.pdf
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_02_19_GBl_Nr_0018_signed.pdf
Gemäß § 4 und anderer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb zu schließen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Der Bremer Senat hat ein Förderprogramm für (Kleinst-)Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbstständige aufgelegt. Zentrale Anlaufstelle ist die eingerichtete Task Force bei der Bremer Aufbau-Bank:
https://www.bremen-innovativ.de/corona-info-ticker-fuer-unternehmen/
https://www.bab-bremen.de/aktuelles/pressemitteilungen.html#1663
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage des Senats:
https://www.bremen.de/leben-in-bremen/nachrichten/corona
- Hamburg
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 26. Februar 2021:
https://www.hamburg.de/verordnung/
Gemäß §§ 4a bis 4f der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung dürfen Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Über Hilfsangebote für Unternehmen informiert der Senat gesondert:
https://www.hamburg.de/coronavirus/wirtschaft/
https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707286/coronavirus-information-fuer-unternehmen/
https://www.hamburg.de/coronavirus/13727816/2020-03-17-fb-schutzschirm/
https://www.hamburg.de/coronavirus/13727570/2020-03-17-bwvi-hotlines/
Die Hamburgische Investitions- und Förderbank bietet gemeinsam mit der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg finanzielle Hilfen für Unternehmen an:
https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage des Senats:
https://www.hamburg.de/coronavirus/13429836/informationen/
- Hessen
Öffnung/Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie“ (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26. November 2020 in der ab dem 1. März 2021 gültigen Fassung:
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/21-02-19-auslegungshinweise_cokobev.pdf
Gemäß § 3a und anderer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen gilt § 2 Abs. 1b der Verordnung:
„In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung bietet finanzielle Hilfen für Unternehmen an. Gesonderte Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinweise-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und die Bürgschaftsbank Hessen bieten finanzielle Hilfe für Unternehmen an:
https://www.wibank.de/corona https://bb-h.de/corona/
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern“ (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020, zuletzt geändert am 12. Februar 2021:
Gemäß §§ 1-2 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 2 Abs. 26 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
- Niedersachsen
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 13. Februar 2021 gültigen Fassung:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Gemäß § 10 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung hat finanzielle Hilfen für Unternehmen angekündigt stellt gesonderte Informationen für Unternehmen zur Verfügung:
https://www.niedersachsen.de/startseite/
Die NBank bietet finanzielle Hilfen für Unternehmen an:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Stets aktuell informiert die Landesregierung auf ihrer Homepage:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
- Nordrhein-Westfalen
Öffnung/Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung:
Gemäß §§ 1, 2, 10, 11 und weiterer Normen der Verordnung gilt ein harter Lockdown.
Gemäß § 10 Abs. 1a der Verordnung ist ein reiner Wettannahmestellenbetrieb ohne Verweilcharakter zulässig:
„In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.“
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung hat einen Rettungsschirm für die NRW-Wirtschaft in Form eines Sondervermögens von 25 Mrd. Euro beschlossen:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/kabinett-bringt-nrw-rettungsschirm-auf-den-weg
Nordrhein-Westfalen ergänzt die Zuschüsse des Bundes für Klein- und Kleinstunternehmen:
Für Unternehmen finden sich auf der Homepage der Landesregierung gesondert weitere Information:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Die Bürgschaftsbank NRW bietet finanzielle Hilfen für Unternehmen an:
https://www.bb-nrw.de/de/index.html
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf dem speziellen Internet-Informationsportal der Landesregierung:
- Rheinland-Pfalz
Öffnung/Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Sechzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz“ (16. CoBeLVO) vom 26. Februar 2021, zuletzt geändert am 1. März 2021:
Gemäß §§ 1, 5 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 14. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Satz 2 stellt für Wettvermittlungsstellen jedoch abweichend fest:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.“
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Im Landesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wurde eine Stabsstelle Unternehmenshilfe eingerichtet. Diese ist Ansprechpartner für Unternehmen, die aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus mit wirtschaftlichen Problemstellungen konfrontiert sind. Gemeinsam mit der ISB und der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz wird das Finanzministerium sicherstellen, dass kurzfristig Bürgschaften und Liquiditätshilfen für Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um wirtschaftliche Schäden im Zuge der Corona-Krise zu minimieren:
https://mwvlw.rlp.de/de/startseite/
Vom Coronavirus betroffene Unternehmen können zudem bei ihrem Finanzamt Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung oder Erlass der Steuerforderung oder Vollstreckungsaufschub, stellen. Weitere Maßnahmen werden derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://corona.rlp.de/de/startseite/
- Saarland
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) in der Fassung der „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 26. Februar 2021:
Gemäß §§ 1, 7 und weiterer Normen der Verordnung gilt ein harter Lockdown.
Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen zu schließen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung stellt gesonderte Informationen für Unternehmen zur Verfügung:
https://corona.saarland.de/DE/service/medieninfos/_documents/pm_2020-04-01-soforthilfe-des-bundes.html https://www.saarland.de/SID-B4EB117D-5EF8208A/254042.htm
https://www.saarland.de/254808.htm
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.saarland.de/corona.htm
- Sachsen
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Sächsische Corona-Schutz-Verordnung“ (SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-02-12.pdf
Gemäß §§ 2b, 2c, 4 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung sind die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Sächsische Aufbau-Bank bietet Unterstützung bei Liquiditätsproblemen an:
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.staatsregierung.sachsen.de/coronavirus-in-sachsen-6910.html
- Sachsen-Anhalt
Öffnung/Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020 in der Fassung der „Fünften Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ vom 25. Februar 2021:
Gemäß der Präambel sowie §§ 5-7 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 10. März 2021 ein harter Lockdown.
Für den Betrieb von Wettannahmestellen gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Verordnung:
„(4) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 entsprechend eingehalten werden:
[…] 4. Wettannahmestellen, soweit sie nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein darüber hinaus gehendes Verweilen unterbleibt. […] Besucher der in den in Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 aufgeführten Einrichtungen haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann (z. B. in engen Gängen, bei unvermeidbarer gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen) eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. […]“
Dieser Regelung, die einen reinen Wettannahmestellenbetrieb ermöglicht, ging ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. November 2020 voraus:
Das Gericht hatte durch einstweilige Anordnung die vollständige Schließung von Wettannahmestellen vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil es eine Ungleichbehandlung zwischen Wettbüros privatwirtschaftlicher Sportwettenanbieter und Lotto-Annahmestellen, in denen der Abschluss einer Sportwette ebenfalls möglich ist, feststellte.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 10. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Die Landesregierung hat Liquiditätshilfen für Unternehmen angekündigt:
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://stk.sachsen-anhalt.de/service/corona-virus/
- Schleswig-Holstein
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 26. Februar 2021:
Gemäß § 7-10 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 7. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr zu schließen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Für Unternehmen finden sich auf der Homepage der Landesregierung gesonderte Informationen:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Wirtschaft/wirtschaft_node.html
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bietet Unternehmen finanzielle Unterstützung an:
https://www.ib-sh.de/aktuelles/news/aktuelle-meldung/covid-19-beratung-fuer-unternehmen/
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/allgemeines_node.html
- Thüringen
Schließung von Wettvermittlungsstellen
Es gilt die „Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 18. Februar 2021:
https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung
Gemäß § 7, 8 und weiterer Normen der Verordnung gilt bis zum 15. März 2021 ein harter Lockdown.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung sind Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 15. März 2021 außer Kraft.
Wirtschaftshilfen
Für Unternehmen finden sich auf der Homepage der Landesregierung gesonderte Informationen:
https://corona.thueringen.de/wirtschaft/
Die Thüringer Aufbaubank bietet Unternehmen finanzielle Unterstützung an:
Allgemeine Informationen zur Coronakrise
Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der Landesregierung:
https://www.landesregierung-thueringen.de/corona-bulletin/