Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt Steuer für verfassungswidrig
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt eine Reihe aktueller Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in denen die sogenannte „Wettbürosteuer“ für verfassungswidrig erklärt wird.
Die Wettbürosteuer, so das Gericht, sei keine örtliche Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer müsse die Wettbürosteuer dem Steuerschuldner, dem Betreiber des Wettbüros, die Überwälzung auf den eigentlichen Steuerschuldner, den Besucher des Wettbüros, ermöglichen. Dies sei aber ausgeschlossen, wenn der Besucher des Wettbüros für den Steuergegenstand, das Mitverfolgen der Wettereignisse, gar keine finanziellen Aufwendungen habe. Eine Vergnügungsteuer ohne finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt, sei daher nicht verfassungsgemäß.
DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentiert die Urteile:
„Die schlechte Haushaltslage der Kommunen verleitet so manchen Lokalpolitiker zu fiskalischen Schildbürgerstreichen wie der Wettbürosteuer. Kaum eingeführt, erweist sich die Abgabe als unausgegoren, kostspielig und rechtswidrig."
Einige Kommunen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hatten im letzten Jahr die Einführung von kommunalen Wettbürosteuern beschlossen oder erwägen dies zu tun. Steuerrechtsexperten hatten bereits im Vorfeld gewarnt, dass die Wettbürosteuer nicht rechtskonform sei. Professor Dieter Birk, ehemaliger Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, riet Kommunen aufgrund von gravierenden verfassungsrechtlichen Risiken von der Erhebung einer Wettbürosteuer ab.
Mathias Dahms ergänzt:
„Wenn es um zusätzliche Steuereinnahmen geht, sollte der Gesetzgeber endlich das bundesweite Lizenzsystem für Sportwetten umsetzen. Die 2014 bundesweit gezahlten 226 Millionen Euro Sportwettsteuer könnten so noch deutlich erhöht werden."
Die Urteile des VG Karlsruhe sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen.